Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sehr geehrter Kunde,


bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen durch. Sie werden Inhalt des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen und der Intosol GmbH & Co. KG - nachstehend „Intosol“ genannt - zustande kommt. Für einzelne Angebote können abweichende Reise-, Geschäfts- und Beförderungsbedingungen gelten. Soweit solche wirksam vereinbart sind, gelten nur diese und nicht die nachfolgenden Bestimmungen.
 
1. Abschluss des Reisevertrages     
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde Intosol den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, oder fernmündlich oder per E-Mail vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Intosol zustande. Diese Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form.

 

1.2 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen für die in der Anmeldung mit aufgeführten Reiseteilnehmer wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.    

1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Intosol vor, an das Intosol für die Dauer von acht Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit Intosol bezüglich des neuen Angebots auf die Änderungen hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Intosol ausdrücklich die Annahme erklärt oder die Anzahlung leistet.

 

1.4 Die von Intosol gegebenen vorvertraglichen Informationen, deren Umfang sich aus Art. 250 § 3 EGBGB ergibt, werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

 

1.5 Bei einem Pauschalreisevertrag nach § 651a und § 651c BGB, der im Fernabsatz geschlossen wird (Briefe, Kataloge, Telefon, Telekopien, E-Mails, SMS, Rundfunk, Telemedien, Onlinedienste), besteht gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Ist der Kunde Verbraucher, besteht für Pauschalreiseverträge nach § 651, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 Abs. 7 Satz 7, 312 g Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Hinsichtlich etwaiger Rücktritts- und Kündigungsrechte gelten die Bestimmungen der Ziffern 5 und 8. 

2. Bezahlung

2.1 Intosol hat zur Absicherung der Kundengelder eine Insolvenzversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG. Ihre Sicherungsschein-Nummer befindet sich auf der Buchungsbestätigung/Rechnung.

 

2.2 Bei Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von i.d.R. 35% des gesamten Reisepreises fällig. Die Zahlung der Flugkosten ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Erst dann werden Ihre Flugtickets fest gebucht. Ihr Vertragspartner ist die Airline. INTOSOL tritt lediglich als Mittler auf. Sollte es zwischen Ihrem Buchungsauftrag an uns und Ihrer Zahlung zu Preisänderungen auf Grund von Steuererhöhungen und Kerosinzuschlägen kommen, müssen wir diese Kosten an Sie weitergeben. Über etwaige Änderungen werden wir Sie selbstverständlich unverzüglich informieren.

 

Die Anzahlung, die unverzüglich nach Rechnungsdatum auf dem in der Buchungsbestätigung genannten Konto von Intosol eingegangen sein muss, wird auf den Reisepreis der Gesamtsumme angerechnet. Die Restzahlung wird 8 Wochen vor Reisebeginn fällig bei Banküberweisung, 9 Wochen vor Reisebeginn bei Kreditkartenzahlung. Die Beträge für die An- und Restzahlung ergeben sich aus der Buchungsbestätigung. Nach Erhalt der Gesamtsumme, jedoch bis spätestens 4 Tage vor Reiseantritt, werden sämtliche Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseplan, zugestellt. Bei Buchung innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.

 

2.3 Bei einem Buchungsauftrag unter 10 Tagen vor Abreise wird ein Expresszuschlag von EURO 25 erhoben; bei einer Zahlung aus dem Ausland werden 25 EURO Bankspesen berechnet.

2.4 Die Gebühren im Falle einer Stornierung, sowie Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffer 5) sind sofort fällig.

 

2.5 Gehen die fälligen Zahlungen des Kunden nicht fristgerecht und vollständig ein und zahlt der Kunde auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, so kann Intosol vom Reisevertrag zurücktreten und die in Ziffer 5 genannten Gebühren beim Kunden geltend machen.

 

2.6 Kosten für Nebenleistungen (z.B. die Besorgung von Visa etc.) sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, nicht im Reisepreis enthalten.


3. Leistungen und Leistungsänderungen  
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen individuellen Angebotes sowie aus den entsprechenden Angaben in der Buchungsbestätigung.

3.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Intosol nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

 

3.3 Intosol informiert den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes schriftlich über Leistungsänderungen oder -abweichungen. Gegebenenfalls wird Intosol dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

 

3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung, die Inhalt des Reisevertrages geworden ist, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Intosol gesetzten angemessenen Frist die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten. Wenn der Kunde nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde hierauf nicht schriftlich in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hingewiesen wurde.

 

3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sind Intosol für die Durchführung der geänderten Reise geringere Kosten entstanden, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

 

4. Preisänderungen 
Intosol behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis wie folgt zu ändern:


4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten oder Kosten anderer Energieträger, so kann Intosol den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:


4.1.1 Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Intosol vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.


4.1.2 In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Intosol vom Kunden verlangen.

 

4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages Steuern oder sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, gegenüber Intosol erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Intosol verteuert hat.

4.4. Eine Erhöhung nach den vorstehenden Ziffern ist nur zulässig, sofern Intosol den Kunden bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn schriftlich über die Preiserhöhung, deren Gründe sowie die Berechnung der Preiserhöhung unterrichtet.

 

4.5. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Intosol in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung von Intosol über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

 

4.6 Haben sich die Preise für die Beförderung von Personen, die Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen oder die für die betroffene Reise geltenden Wechselkurse  nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn mit der Folge geändert, dass dies zu niedrigeren Kosten für Intosol führt, kann der Kunde die Senkung des Reisepreises verlangen. Der vom Kunden bereits bezahlte Mehrbetrag ist von Intosol zu erstatten. Intosol ist berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Intosol tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen. Die Höhe dieser Verwaltungsausgaben hat Intosol dem Kunden auf dessen Verlangen hin nachzuweisen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen          
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Intosol zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Intosol. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

 

5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Intosol den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Intosol eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn nicht am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind für Intosol dann vermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Intosol unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 

Die Rücktrittgebühren sind in Ziffer 5.4 pauschalisiert und bestimmen sich nach dem Reisepreis, abzüglich des Werts der von Intosol ersparten Aufwendungen und dessen, was Intosol durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen erwirbt. Dem Kunden bleibt es unbenommen, Intosol nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

 

5.3 Rücktrittgebühren nach Ziffer 5.4 sind auch dann zu zahlen, wenn die Reise wegen nicht von Intosol zu vertretenen Gründen angetreten wird. Dies sind z.B das nicht rechtzeitige Erscheinen zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort oder das Fehlen von Reisedokumenten wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa.

 

5.4 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittgebühren beträgt in der Regel bei Stornierungen:           


5.4.1 Gebühren Intosol:      
Ab Buchung bis 6 Monate vor Reiseantritt:             35 % der Gesamtreisekosten

Weniger als 6 Monate vor Reiseeintritt:                   70% der Gesamtreisekosten

Weniger als 3 Monate vor Reiseantritt:                   80% der Gesamtreisekosten

Weniger als 6 Wochen vor Reiseantritt:                   90% der Gesamtreisekosten

Weniger als 2 Wochen vor Reiseantritt:                   95% der Gesamtreisekosten

                    
5.4.2 Gebühren Flugstornierungen:          
Für die Stornierung von Flügen können je nach Fluggesellschaft und Tarifbedingungen abweichende Stornobedingungen gelten. Unter Umständen kommt bei Sondertarifen eine Umbuchung und Stornierung nicht in Betracht. Hierüber informiert Intosol den Kunden bei der Flugbuchung.

 

5.5 Intosol behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere Entschädigung zu fordern, soweit Intosol nachweist, dass höhere Aufwendungen entstanden sind. Diese höhere Entschädigung hat Intosol unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und belegen.

 

5.6 Wenn der Intosol infolge eines Rücktritts zur vollständigen oder teilweisen Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat Intosol unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.         

  
5.7 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung in der Schriftform wird empfohlen), so sind Intosol die mit der Umbuchung entstehenden Mehrkosten zu erstatten.

 

Erfolgt eine Umbuchung der Beförderungsart, der Unterkunft oder des Reisetermins, wird der Reisepreis für die geänderten Leistungen auf Basis  der dann geltenden Preise und Bedingungen neu berechnet.

 

Intosol weist darauf hin, dass insbesondere die Umbuchung von Flugtickets abhängig ist von der Art des Tickets und eine Umbuchung nicht immer möglich ist. 

5.8 Innerhalb einer angemessenen Frist bis zum Reisebeginn kann der Kunde Intosol mitteilen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist rechtzeitig, wenn sie Intosol spätestens sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Intosol kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Intosol ist berechtigt, die für den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten zu berechnen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde Intosol für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten als Gesamtschuldner.

6. Rücktritt und Kündigung durch Intosol           
6.1 Intosol kann ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag auch nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Intosol nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Intosol, so behält Intosol den Anspruch auf den Reisepreis; Intosol muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der störende Reisende selbst. 

6.2 Intosol kann bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl bis 2 Wochen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Intosol den Kunden davon zu unterrichten. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zurück.

 

6.3 Intosol kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn Intosol aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Die Rücktrittserklärung erfolgt in diesem Fall unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes. Tritt Intosol zurück, entfällt der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

 

6.4 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhält der Reisende im Internet unter www.auswaertiges-amt.de sowie unter der Telefonnummer (030) 5000-2000.

 

7. Gewährleistung, Mängelanzeige

7.1 Wird die Reise nicht oder nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Intosol kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

 

7.2 Der Reisende ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) gegenüber Intosol anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Diese Mängelanzeige hat gegenüber der von Intosol beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur zu erfolgen. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Kunde spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet. Ist von Intosol keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Intosol direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit Intosol kann unter der in der Buchungsbestätigung bzw. in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse bzw. Telefon- und Faxnummern aufgenommen werden.

 

Darüber hinaus ist der Reisende verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden.           


7.3 Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und der Reisende es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige und kann Intosol aus diesem Grund nicht Abhilfe schaffen, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.      

7.4 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Intosol trotz Mängelanzeige innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, die sofortige Abhilfe notwendig ist, die Abhilfe von Intosol verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Im Fall der Kündigung behält der Kunde, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung. Der Kunde schuldet Intosol den auf die in Anspruch genommenen bzw. zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises.


7.5 Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Diesbezüglich gelten die nachfolgenden Regelungen unter Ziffer 8.

8. Schadensersatz, Haftungsumfang

8.1 Bei Vorliegen eines Reisemangels kann der Kunde Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist von dem Kunden oder von einem Dritten verschuldet, der nicht Leistungserbringer ist oder deren Verschulden sich Intosol nicht zurechnen lassen muss, oder nicht vermeidbar war oder durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Das Recht, den Reisepreis herabzusetzen (Minderung), sowie das Recht zur Kündigung bleiben unberührt.     

8.2 Die Haftung von Intosol für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

 
8.3 Für alle gegen Intosol gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Intosol bei Sachschäden bis EUR 4.095; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

8.4 Intosol haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, sodass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reise sind.


8.5 Ein Schadensersatzanspruch gegen Intosol ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

 

9. Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen gegen Intosol ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Abtretungen an mitreisende Familienangehörige oder an Mitreisende einer gemeinsam angemeldeten Gruppe.

 

10. Verjährung

Die in § 651i BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.


11. Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

11.1 Intosol unterrichtet den Kunden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse sowie Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung erforderlicher Visa vor Vertragsschluss sowie ggf. über bis zum Reiseantritt eintretende Änderungen.

11.2 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittkosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, wenn diese Nachteile nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Intosol bedingt sind.

 

11.3 Intosol haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Intosol mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Intosol die Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde sollte ca. 8 Wochen zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen einkalkulieren.          
 

11.4 Zoll- und Devisenvorschriften werden in den verschiedenen Ländern unterschiedlich gehandhabt. Der Reisende sollte sich daher vor Reisebeginn umfassend informieren und die landesspezifischen Gesetze unbedingt einhalten.

11.5 Unter Umständen werden von verschiedenen Staaten Impfzeugnisse verlangt. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte den vorvertraglichen Informationen.

 

12. Flugbeförderung

Intosol informiert den Kunden bei Buchung insbesondere über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s). Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen noch nicht fest, informiert Intosol den Kunden über die Identität der/des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmen/s. Sobald die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens endgültig feststeht, wird der Kunde von Intosol unterrichtet. Findet nach Buchung ein Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens statt, unterrichtet Intosol den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Wechsels.

 

13. Versicherungen

Eine Reiserücktrittkosten-Versicherung oder Reisekrankenversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Intosol empfiehlt eine solche Versicherung, die bei Buchung der Reise abgeschlossen werden sollte. Intosol hat zu günstigen Konditionen einen Rahmenvertrag mit der Europäischen Reiseversicherung AG, München, abgeschlossen. Tritt ein Versicherungsfall ein, ist die Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.

 

14. Verbraucherstreitbeilegung / OS-Plattform

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/sonsumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit. Intosol nimmt derzeit nicht an diesem freiwilligen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil. Die OS-Plattform kann daher nicht genutzt werden.

 

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

16. Gerichtsstandsvereinbarung

Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, wird als Gerichtsstand der Sitz von Intosol vereinbart.       
 

Intosol GmbH & Co. KG

 

Stand: November 2021

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